Stand / Status: Oktober 2025, Version 2.1Allgemeine Geschäftsbedingungen
STRAUER – Solarreinigung
ein Angebot der
Ströder GmbH & Co. KG
Talstraße 1, 56316 Raubach
für Solaranlagenreinigung und Grünpflege
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Reinigung von Solaranlagen (insbesondere Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dächern, Fassaden und Freiflächen) sowie über Grünpflegeleistungen, die zwischen der
Ströder GmbH & Co. KG, Talstraße 1, 56316 Raubach, handelnd unter der Marke „STRAUER – Solarreinigung“
(nachfolgend „Auftragnehmer“)und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden.
Auftraggeber ist
– Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sofern der Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken geschlossen wird, oder
– Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, sofern der Vertrag in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen wird, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‑rechtliche Sondervermögen.Soweit einzelne Regelungen nur für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z.B. E‑Mail), soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluss, Unterlagen
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt zustande durch
– schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder
– Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen durch den Auftragnehmer.Inhalte von Prospekten, Kalkulationen, Zeichnungen, Flächen- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
An allen Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Skizzen, technischen Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht und nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich herauszugeben.
§ 3 Leistungsumfang
Gegenstand der vertraglichen Leistungen sind insbesondere:
– Reinigung von Solarmodulen / Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dächern, Fassaden, Freiflächen und sonstigen Anlagentypen, einschließlich der üblichen Nassreinigung der Moduloberflächen ohne Eingriff in elektrische Komponenten,
– allgemeine Grünpflegeleistungen (z.B. Mähen/Mulchen, Schnittarbeiten, Pflege von Grünflächen) im jeweils vereinbarten Umfang,jeweils entsprechend der konkreten Leistungsbeschreibung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung.
Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung sind insbesondere nicht geschuldet:
– Elektroarbeiten jeglicher Art, Prüfungen nach VDE, Instandsetzung elektrischer oder elektronischer Komponenten,
– statische oder konstruktive Überprüfungen von Unterkonstruktionen oder Gebäuden,
– bauliche Instandsetzungsarbeiten (z.B. Dach- oder Zaunreparaturen, Mauer‑ oder Betonarbeiten),
– umfangreiche Rodungs- oder Fällarbeiten, Baumgutachten,
– Planungsleistungen (z.B. Ertragsgutachten, Ertragsgarantien, Landschaftsplanung).Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer bleibt Vertragspartner und haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße, sichere und ungestörte Leistungserbringung erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere:
– rechtzeitige und vollständige Übermittlung aller zur Planung und Ausführung notwendigen Informationen (z.B. Lagepläne, Zugangsregelungen, besondere Gefahrenstellen),
– rechtzeitige Einholung und Bereitstellung etwa erforderlicher Genehmigungen (z.B. Zufahrts‑ oder Sperrgenehmigungen, Sondernutzungen, Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum),
– Sicherstellung des ungehinderten Zugangs zu den zu bearbeitenden Flächen und Anlagen während der vereinbarten Ausführungszeiten.Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu informieren über:
– bisherige Reinigungshistorie (insbesondere, ob und wie die Solaranlage bereits gereinigt wurde),
– vom Hersteller der Module/Unterkonstruktion vorgegebene besondere Reinigungs- oder Pflegehinweise,
– bekannte Vorschäden oder Auffälligkeiten (z.B. Glasbrüche, Hotspots, lose Tragsysteme, defekte Kabel/Stecker, durchhängende Leitungen, beschädigte Dachflächen).
4.2 Zugang zur Anlage, Wasser- und Stromversorgung
Der Auftraggeber gewährleistet am Einsatztag den freien, ungehinderten Zugang zur gesamten zu reinigenden Anlage sowie zu sämtlichen für die Arbeiten erforderlichen Flächen, Wegen und Zufahrten.
Der Auftraggeber stellt einen funktionsfähigen, festen Wasser- und Stromanschluss in einer maximalen Entfernung von 50 m zur Anlage bzw. zum vereinbarten Einsatzort kostenfrei zur Verfügung. Die Leitungsquerschnitte und Absicherungen müssen eine durchgehende Entnahme in der für die Reinigung erforderlichen Menge ermöglichen.
Die Nutzung einer mobilen Wasser- oder Stromversorgung (z.B. Wassertanks, Generatoren, mobile Filteranlagen), die durch den Auftragnehmer bereitgestellt oder angemietet werden muss, ist nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung und wird gesondert nach Aufwand berechnet.
Es ist zwingend Leitungswasser (Trinkwasserqualität) bereitzustellen. Die Verwendung von Brunnenwasser, Zisternenwasser oder sonstigem nicht aufbereitetem Wasser erfolgt ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers. Für Schäden, die hierdurch an den Reinigungs- und Wasseraufbereitungsanlagen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang und trägt sämtliche damit verbundenen Reparatur‑, Ersatz- und Ausfallkosten.
4.3 Dachzugang und Höhenzugangssysteme (wenn vom Auftraggeber gestellt)
Soweit die auszuführenden Arbeiten einen Zugang zu erhöhten Anlagenteilen, Dächern oder Fassaden erfordern, gilt die vereinbarte Vergütung unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber am Einsatztag auf eigene Kosten alle erforderlichen sicheren Zugangsmöglichkeiten und Höhenzugangssysteme (insbesondere Arbeitsbühnen, Gerüste, Aufstiege, Laufstege o.Ä.) rechtzeitig bereitstellt.
Die vom Auftraggeber bereitgestellten Zugangssysteme müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Arbeitsschutz‑, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere DGUV-Vorschriften) entsprechen und sich in einem ordnungsgemäßen, betriebssicheren Zustand befinden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nutzung offensichtlich ungeeigneter oder unsicherer Zugangssysteme abzulehnen.
Kann der Auftragnehmer seine Leistungen ganz oder teilweise deshalb nicht oder nur eingeschränkt erbringen, weil kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Dachzugang bzw. kein geeignetes Höhenzugangssystem zur Verfügung steht, gilt dies als vom Auftraggeber zu vertretende Behinderung der Leistungserbringung. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt,
– den entstandenen Mehraufwand (z.B. Wartezeiten, zusätzliche An‑ und Abfahrten, Umbuchungs- oder Stornokosten von Personal und Geräten, Hotelkosten) dem Auftraggeber gesondert zu berechnen und
– die vereinbarte Vergütung anteilig nach bereits erbrachter Leistung abzurechnen.
4.4 Grünpflege
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die zu pflegenden Flächen in einem Zustand sind, der eine sichere und wirtschaftliche Bearbeitung ermöglicht. Insbesondere sind nicht erkennbare Fremdkörper (z.B. Metallteile, große Steine, Betonreste, Stacheldraht, Altmaterial) zu entfernen oder deutlich zu kennzeichnen. Werden derartige Fremdkörper nicht oder nicht hinreichend kenntlich gemacht, haftet der Auftraggeber für hierdurch entstehende Schäden an Maschinen und Geräten des Auftragnehmers.
Soweit für die Bearbeitung der Flächen technische Mindestanforderungen (z.B. Mindestdurchfahrtsbreiten und -höhen, Böschungsneigungen, Bodenbeschaffenheit) erforderlich sind, gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Spezifikationen. Bei deren Unterschreitung kann zusätzlicher Handarbeitsaufwand entstehen, der gesondert nach Aufwand bzw. den vereinbarten Stundensätzen vergütet wird.
Etwa zu entsorgendes Grüngut ist, sofern nichts anderes vereinbart, vom Auftraggeber zu übernehmen. Wird die Entsorgung durch den Auftragnehmer übernommen, erfolgt diese nach tatsächlichem Gewicht/Volumen und wird gesondert berechnet.
4.5 Dachstatik, Begehbarkeit und Verkehrssicherheit
Soweit Arbeiten auf Dächern oder sonstigen erhöhten Flächen ausgeführt werden, ist allein der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die betreffende Dach‑ bzw. Tragkonstruktion für die vorgesehenen Arbeiten statisch geeignet, ausreichend belastbar und begehbar ist. Der Auftragnehmer schuldet keine statische Überprüfung.
Der Auftraggeber hat vor Ausführung der Arbeiten auf eigene Kosten zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob die Dach‑/Tragkonstruktion die durch Personen und ggf. eingesetzte Geräte entstehenden Lasten sicher aufnehmen kann, und ggf. die hierfür erforderlichen Maßnahmen (z.B. statische Nachweise, Verstärkungen, Laufstege, Sicherungssysteme) zu veranlassen.
Unterlässt der Auftraggeber einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass ein Dach oder eine Fläche nicht oder nur eingeschränkt begehbar ist, gilt dies als Erklärung des Auftraggebers, dass die betreffende Fläche für die Durchführung der Arbeiten gefahrlos betreten und belastet werden kann. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, von einer ausreichenden Tragfähigkeit und Begehbarkeit auszugehen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Dachflächen frei von nicht erkennbaren Gefahrenquellen sind (z.B. lose Dachelemente, verdeckte Öffnungen, marode Unterkonstruktionen). Werden solche Gefahrenquellen nicht rechtzeitig angezeigt oder beseitigt, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden an Personen, Sachen und Geräten des Auftragnehmers, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.
Für Schäden am Dachaufbau, an Dacheindeckungen oder an der Dachunterkonstruktion, die allein darauf beruhen, dass die Fläche entgegen der tatsächlichen Tragfähigkeit und Begehbarkeit betreten oder belastet wurde, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er seine Arbeiten fachgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hat und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Hält der Auftragnehmer die Begehbarkeit oder Tragfähigkeit einer Fläche für zweifelhaft, ist er berechtigt, die Nutzung dieser Fläche abzulehnen und die Arbeiten einzuschränken oder abzubrechen. Dies gilt als vom Auftraggeber zu vertretende Behinderung im Sinne von § 8 dieser AGB.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
Nicht enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen:
– Kosten für An‑ und Abfahrten,
– Kosten für Sondermaschinen (z.B. Arbeitsbühnen, zusätzliche Reinigungsroboter, Spezialgeräte),
– Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Personals bei weiter Anreise,
– zusätzliche Reinigungs- oder Pflegegänge bei überdurchschnittlichem Verschmutzungsgrad,
– Entsorgungs- und Deponiekosten für Grüngut oder sonstige Abfälle.Diese Positionen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand oder vereinbarter Pauschale berechnet.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung mit Abnahme bzw. Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.
Der Auftragnehmer ist bei größeren Aufträgen berechtigt, angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Stornierung durch den Auftraggeber
Eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber bedarf mindestens der Textform (z.B. E‑Mail).
Im Falle der Stornierung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Stornierungsvergütung zu verlangen, sofern der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist:
– bis 4 Wochen vor vereinbartem Ausführungsbeginn: 20 % des Netto‑Auftragswertes
– 3 bis 2 Wochen vor Beginn: 30 %
– 2 bis 1 Woche vor Beginn: 40 %
– weniger als 1 Woche vor Beginn: 50 %.Bereits nachweislich angefallene Kosten (Planung, Disposition, An‑ und Abfahrten, Maschinenmieten, Hotelbuchungen etc.) kann der Auftragnehmer zusätzlich abrechnen, soweit sie die obigen Pauschalen übersteigen.
§ 7 Ausführungsfristen, höhere Gewalt
Termine und Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Anderenfalls handelt es sich um unverbindliche Richttermine.
Verbindliche Fristen beginnen erst mit vollständiger Klärung aller technischen und organisatorischen Fragen, Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie Eingang vereinbarter Vorauszahlungen.
Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände (insbesondere extreme Witterung, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Streik, Ausfall von Zulieferern, Krankheit) verlängern die Ausführungsfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen.
Dauert die Behinderung länger als 4 Monate an, können beide Parteien den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils kündigen bzw. von diesem zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
§ 8 Vergütung bei Nichtdurchführbarkeit aus Gründen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers
Kann der Auftragnehmer die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise nicht erbringen oder nur wesentlich verzögert beginnen, weil Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht erfüllt sind (insbesondere fehlender Wasser- oder Stromanschluss, fehlender oder unsicherer Zugang zur Anlage, fehlende oder ungeeignete Höhenzugangssysteme, fehlende Genehmigungen, blockierte Zufahrten), so gilt dies als vom Auftraggeber zu vertretende Leistungsstörung.
In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber für die Dauer der Behinderung folgende Ausfall- bzw. Wartezeitvergütung in Rechnung zu stellen:
– 200,00 € netto pro angefangener Stunde je eingesetzter Reinigungskolonne,
– ab einer Behinderungsdauer von mehr als 4 Stunden an einem Kalendertag: einen Tagessatz von 8 Stunden je eingesetzter Reinigungskolonne, somit 1.600,00 € netto pro Reinigungskolonne und Tag.Eine „Reinigungskolonne“ besteht jeweils aus dem eingesetzten Personal sowie den zugehörigen Maschinen und Fahrzeugen.
Zusätzlich trägt der Auftraggeber sämtliche dem Auftragnehmer entstehenden, nachweisbaren Mehrkosten, insbesondere:
– An‑ und Abfahrtskosten der eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen,
– Kosten für Umbuchung oder Stornierung von Hotelübernachtungen der Mitarbeiter,
– Kosten für gebuchte, aber nicht nutzbare Arbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Technik,
– zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Personals infolge der Verzögerung.Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn auch nach angemessener Fristsetzung die erforderlichen Voraussetzungen nicht geschaffen werden. In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der nachweislich entstandenen Ausfall- und Mehrkosten gemäß den Absätzen 2 und 3.
§ 9 Abnahme, Gewährleistung
Werkleistungen des Auftragnehmers unterliegen der Abnahme durch den Auftraggeber. Die Abnahme erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung. Auf Verlangen ist ein Abnahmeprotokoll zu fertigen.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, ohne wesentliche Mängel zu rügen, so gilt die Leistung als abgenommen.
Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmepflicht nicht nach, obwohl der Auftragnehmer die Fertigstellung angezeigt hat, gilt die Leistung spätestens 5 Werktage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel gerügt wurden.
Bei Verträgen mit Unternehmern gilt:
– offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen,
– verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen, schriftlich anzuzeigen.Unterbleibt die rechtzeitige Mängelanzeige, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen und Anzeigepflichten.
Der Auftragnehmer ist bei Mängeln zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder – bei nicht nur unerheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen mit Unternehmern 1 Jahr ab Abnahme. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel, die zurückzuführen sind auf:
– natürlichen Verschleiß und übliche Abnutzung,
– Witterungseinflüsse, Verschmutzungen, Bewuchs oder tierische Einwirkungen (z.B. Vogelkot),
– unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Vorleistungen anderer Unternehmer,
– Nichtbeachtung von Herstellerhinweisen oder Bedienungsanleitungen,
– eigenmächtige Eingriffe oder Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers.Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entstandenen Prüf- und Anfahrtsaufwand nach den üblichen Stundensätzen zu erstatten.
§ 10 Besondere Haftungsregelungen bei Solaranlagenreinigung
Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg der Reinigung, insbesondere nicht für eine bestimmte Steigerung des Energieertrages oder eine garantierte Ertragsverbesserung.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Ertragsausfälle, die dadurch entstehen, dass die Anlage während der Reinigungs- oder Pflegearbeiten ganz oder teilweise abgeschaltet oder in ihrer Leistung reduziert wird.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Modulen, Unterkonstruktionen, Dachflächen, Fassadenelementen oder kabeltechnischen Komponenten, soweit diese zurückzuführen sind auf:
– fehlerhafte oder unsachgemäße Planung, Errichtung oder Montage der Anlage,
– bereits bestehende Mängel oder Vorschäden (z.B. Mikrorisse, Glasbruch, Delamination, Korrosion, lockere Befestigungselemente),
– altersbedingte Materialermüdung oder normwidrige Bauteile.Der Auftragnehmer setzt bei der Reinigung ausschließlich Verfahren ein, die nach dem Stand der Technik als materialschonend gelten. Eine Reinigung ohne jegliches Oberflächenrisiko (insbesondere bei ESG‑Glas, beschichteten Gläsern, bereits vorgeschädigten Oberflächen) kann technisch nicht garantiert werden. Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung für durch unvermeidbare, geringfügige Oberflächenveränderungen (z.B. feine Putzspuren, mikroskopische Kratzspuren) verursachte Schäden ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten sämtliche ihm bekannten Herstellervorgaben zur Reinigung und Pflege der Module, Tragsysteme und sonstigen Komponenten schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, stellt er den Auftragnehmer von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, soweit der Auftragnehmer den Schaden nicht überwiegend zu vertreten hat.
§ 11 Allgemeine Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige reine Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie bleibt unberührt.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen
Soweit der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Waren liefert (z.B. Ersatzteile, Komponenten), bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt; weitergehende, individuelle Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Regelungslücken.